Es handelt sich bei dem Sperrjahr ganz genau um ein gesetzlich vorgeschriebenes Sperrjahr, wobei dieses vor allem dem Gläubigerschutz dient. Mit dem Sperrjahr ist ein verschärftes Ausschüttungsverbot gemeint. Dies bedeutet, dass innerhalb der Dauer eines Sperrjahres eine Vermögensverteilung an die Gesellschafter untersagt wird.
Es gibt beim Sperrjahr eine Ausnahme, dies stellen Forderungen von Drittgläubigern aus Drittgeschäften dar, denn diese dürfen beglichen werden. Eine bestimmte Rangordnung unter den Gläubigern ist nicht vorhanden. Bestand und Fälligkeit der Verbindlichkeiten werden durch das Sperrjahr nicht beeinträchtigt, sondern die Gläubigeransprüche bestehen nach allgemeingültigen Regeln auch weiterhin fort.
Bei dem Sperrjahr handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist. Nach Ablauf des Sperrjahres lassen sich die Ansprüche der Gläubiger gegenüber der Gesellschaft ganz normal geltend machen. Wichtig in dem Zusammenhang ist, dass der jeweilige Gläubiger während des Sperrjahres bekannt gemacht wurde oder unbekannt geblieben ist. Im Falle von unbekannten Gläubigern dürfen sich auch nach Ablauf des Sperrjahres bisher unbekannte Gläubiger bei der Gesellschaft melden und dort ihre Forderungen geltend machen. Wurde das Vermögen bereits aufgeteilt, gehen bisher unbekannte Gläubiger leer aus. Diese Regelung ist generell für unbekannte Forderungen festgelegt worden. Ein vorhandener Sperrjahrschutz endet mit dem Ablauf des Sperrjahrs.
Bei bekannten Gläubigern findet eine Berücksichtigung hingegen nach Ablauf des Sperrjahres stets statt. Wenn sich ein bekannter Gläubiger nicht melden sollte, muss der geschuldete Betrag hinterlegt oder eine andere Sicherheit gewährleistet werden. Geregelt ist dies in § 73 Abs. 2 GmbHG.
In einer Aktiengesellschaft (AG) gilt eine einjährige Frist, für den Fall, dass diese abgewickelt wird. Geregelt ist dies in § 272 I und § 267 AktG. Es muss ein Jahr Sperrfrist vergangen sein, bevor das Vermögen aus der Aktiengesellschaft an die Gläubiger verteilt werden darf. Bei einer GmbH ist im Unterschied dazu laut § 73 GmbHG vorgesehen, dass bei einem Sperrjahr das Stammkapital herabgesetzt werden sollte.