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Sperrjahr

Sperrjahr - Definition
Mit dem Begriff Sperrjahr ist eine einjährige Frist gemeint, die erst abgelaufen sein muss, bevor eine Vermögensausschüttung an die Gesellschafter erfolgen kann. Das Sperrjahr dient dem Schutz der Gläubiger.

Was das Sperrjahr ganz genau ist

Es handelt sich bei dem Sperrjahr ganz genau um ein gesetzlich vorgeschriebenes Sperrjahr, wobei dieses vor allem dem Gläubigerschutz dient. Mit dem Sperrjahr ist ein verschärftes Ausschüttungsverbot gemeint. Dies bedeutet, dass innerhalb der Dauer eines Sperrjahres eine Vermögensverteilung an die Gesellschafter untersagt wird.

Wenn es Gläubigeransprüche während des Sperrjahres gibt

Es gibt beim Sperrjahr eine Ausnahme, dies stellen Forderungen von Drittgläubigern aus Drittgeschäften dar, denn diese dürfen beglichen werden. Eine bestimmte Rangordnung unter den Gläubigern ist nicht vorhanden. Bestand und Fälligkeit der Verbindlichkeiten werden durch das Sperrjahr nicht beeinträchtigt, sondern die Gläubigeransprüche bestehen nach allgemeingültigen Regeln auch weiterhin fort.

Weitere Informationen über das Sperrjahr

Bei dem Sperrjahr handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist. Nach Ablauf des Sperrjahres lassen sich die Ansprüche der Gläubiger gegenüber der Gesellschaft ganz normal geltend machen. Wichtig in dem Zusammenhang ist, dass der jeweilige Gläubiger während des Sperrjahres bekannt gemacht wurde oder unbekannt geblieben ist. Im Falle von unbekannten Gläubigern dürfen sich auch nach Ablauf des Sperrjahres bisher unbekannte Gläubiger bei der Gesellschaft melden und dort ihre Forderungen geltend machen. Wurde das Vermögen bereits aufgeteilt, gehen bisher unbekannte Gläubiger leer aus. Diese Regelung ist generell für unbekannte Forderungen festgelegt worden. Ein vorhandener Sperrjahrschutz endet mit dem Ablauf des Sperrjahrs.

Bei bekannten Gläubigern findet eine Berücksichtigung hingegen nach Ablauf des Sperrjahres stets statt. Wenn sich ein bekannter Gläubiger nicht melden sollte, muss der geschuldete Betrag hinterlegt oder eine andere Sicherheit gewährleistet werden. Geregelt ist dies in § 73 Abs. 2 GmbHG.

Die Unterschiede in der Sperrfrist von Aktiengesellschaft und GmbH

In einer Aktiengesellschaft (AG) gilt eine einjährige Frist, für den Fall, dass diese abgewickelt wird. Geregelt ist dies in § 272 I und § 267 AktG. Es muss ein Jahr Sperrfrist vergangen sein, bevor das Vermögen aus der Aktiengesellschaft an die Gläubiger verteilt werden darf. Bei einer GmbH ist im Unterschied dazu laut § 73 GmbHG vorgesehen, dass bei einem Sperrjahr das Stammkapital herabgesetzt werden sollte.

Sperrjahr an einem Beispiel erklärt
Die Landmann Bauhaus GmbH hat gegenüber einem anderen Unternehmen Schulden in Höhe von 50.000 Euro. Es gilt für die Auszahlung eine Sperrfrist von einem Jahr, erst nach Ablauf des Jahres dürfen die Gesellschafter des anderen Unternehmens ausgezahlt werden. Mit der Sperrfrist schützt die Landmann Bauhaus GmbH eventuelle Gläubiger, die damit die Chance haben, vor der Auszahlung an die Gesellschafter des Unternehmens ihre Rechte geltend zu machen. Als sich kurz vor Ablauf der Sperrfrist ein unbekannter Gläubiger bei der Landmann Bauhaus GmbH meldet und seine Ansprüche geltend macht, erhält er aus der Summe den fälligen Betrag ausgezahlt.

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