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Scheinkaufmann

Scheinkaufmann - Definition
Im Wirtschaftsleben gibt es eine Reihe von Kaufleuten, zu denen ebenfalls der Scheinkaufmann gehört. Während alle weiteren Kaufleute Kraft Gesetz ordnungsgemäß angemeldet sind und ihrer Tätigkeit nachgehen können, handelt es sich bei einem Scheinkaufmann um eine Person, die sich zwar Kaufmann nennt, bei dem jedoch dafür nicht die rechtliche Voraussetzung vorliegt.

Der Begriff Scheinkaufmann näher erläutert

Im wirtschaftlichen Bereich ist der Scheinkaufmann also eine Person, die Dritten gegenüber als Kaufmann auftritt, jedoch in Wirklichkeit keine Kaufmannseigenschaften aufweisen kann. In früheren Jahrzehnten nannte man den Scheinkaufmann daher auch Nichtkaufmann. Nichtkaufleute dürfen keine Geschäfte tätigen, für die sie ein Gewerbe besitzen müssen, sie haben keine Rechte als Kaufleute gegenüber Banken und Versicherungen und treten auch Krankenkassen gegenüber nicht als Vollkaufleute auf. Da dies den Vertragspartnern nicht bekannt ist, macht sich ein Scheinkaufmann daher strafbar.

Die verschiedenen Arten von Kaufleuten

Damit die Unterschiede zwischen den Kaufleuten etwas näher beleuchtet werden, sollen diese hier kurz vorgestellt werden. Der wichtigste und bekannteste Kaufmann ist der Istkaufmann, er stellt gleichzeitig das genaue Gegenteil des Scheinkaufmanns dar. Ein Istkaufmann ist ordnungsgemäß als Kaufmann angemeldet und führt in der Regel einen eigenen Betrieb. Daneben gibt es den Kannkaufmann. Der Kannkaufmann verfügt über die Kaufmannseigenschaft und hat sein Gewerbe in das Handelsregister eintragen lassen. Eine weitere Form ist der Fiktivkaufmann. Beim Fiktivkaufmann handelt es sich um eine Person mit einer Eintragung im Handelsregister, allerdings existiert die Firma in Wirklichkeit nicht mehr. Beim Formkaufmann handelt es sich um einen Kaufmann, der kraft Gesetz zum Formkaufmann wird. In der Regel handelt es sich bei dieser Variante um Kapital- oder auch Personengesellschaften. Eine wichtige Voraussetzung der Formkaufleute ist deren Eintragung in das Handelsregister.

Der Scheinkaufmann und der Geschäftsverkehr

Tritt ein Scheinkaufmann im Geschäftsverkehr auf, ist es für Banken und Versicherungen, Krankenkassen und weitere Gläubiger nicht möglich, dies zu erkennen. Vielmehr handeln diese nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, sie vertrauen also dem Scheinkaufmann, dass dieser ein ordentlicher Kaufmann ist. Damit haben Scheinkaufleute natürlich nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Das bedeutet, dass ein Scheinkaufmann für seine vorgetäuschten Kaufmannseigenschaften am Ende vollumfänglich einstehen muss.

Scheinkaufmann an einem Beispiel erklärt
Stefan will sich nach vielen Jahren in der Buchhaltung der Landmann Bauhaus GmbH endlich selbstständig machen. Er hat eine Geschäftsidee und beginnt bereits, die ersten Kunden zu akquirieren. Allerdings hat Stefan vergessen., sich im Handelsregister als Kaufmann eintragen zu lassen. Damit ist er ein Scheinkaufmann, der dennoch nach außen hin für alle Rechte und Pflichten aus den getätigten Geschäften haften muss. Als eine Bank bemerkt, dass Stefan nicht in das Handelsregister eingetragen und damit kein Istkaufmann ist, muss Stefan dennoch für den Kredit vollumfänglich haften. Stefan muss den Kredit voll und ganz zurückzahlen, mit allen Kosten und Gebühren, weil die Bank nichts von der Eigenschaft Stefans als Scheinkaufmann wusste.

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