Wichtig zu wissen ist, dass die Privatinsolvenz ein gesondertes Insolvenzverfahren für natürliche Personen ist, wobei die Personen keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben dürfen oder früher ausgeübt haben. Die Vermögensverhältnisse vom Schuldner müssen von der Höhe oder dem Umfang her überschaubar sein. Es sollte gegen ihn weiterhin keine Forderungen aus früheren Arbeitsverhältnissen bestehen. Die Definition überschaubare Vermögensverhältnisse besagt, dass ein Schuldner zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags nicht mehr als 20 Gläubiger zu bedienen hat.
Das allgemeine Insolvenzverfahren ist auf eine Unternehmensinsolvenz zugeschnitten, das bedeutet, dass es den Bedürfnissen der Verbraucher sowie den Bedürfnissen sonstiger Kleininsolvenzen nur in gewissem Rahmen Rechnung trägt. Daher hat der Gesetzgeber das Ziel gesetzt, eine Förderung einvernehmlicher Schuldenbereinigungsverfahren zu forcieren.
Welche Voraussetzungen bei einer Privatinsolvenz gegeben sein und welche Unterlagen vorliegen müsssen
Ein Schuldner muss für die Eröffnung einer Privatinsolvenz bei der zuständigen Stelle die folgenden Unterlagen vorlegen:
Zuerst gehen Schuldner am besten zu einer Schuldnerberatung oder zu einem Rechtsanwalt. Dieser stellt nach einer einschlägigen Beratung eine Bescheinigung aus. Inhalt dieser Bescheinigung sollte sein, dass es zu keiner außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern innerhalb der letzten sechs Monate gekommen ist.
Für die Privatinsolvenz muss ebenfalls eine Erklärung vorliegen, ob bereits eine Restschuldbefreiung beantragt worden ist. Dazu muss ein Verzeichnis angelegt werden, dass sämtliches Vermögen sowie Einkommen, die verschiedenen Gläubiger mit den bestehenden Forderungen und eine Erklärung enthält, dass die gemachten Angaben vollständig sind sowie korrekt verzeichnet worden. Als letzten Schritt muss ein Schuldenbereinigungsplan nach § 305 InsO erstellt werden.
Nach der offiziellen Eröffnung der Privatinsolvenz werden die Verzeichnisse sowie der Schuldenbereinigungsplan den Gläubigern gemäß § 307 InsO vom zuständigen Insolvenzgericht zugestellt. Direkt nach der erfolgreichen Zustellung muss dann zügig innerhalb einer sogenannten Notfrist von einem Monat gehandelt und Stellung bezogen werden. Werden durch die Gläubiger keine Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben, gilt dieser als angenommen. Haben über die Hälfte der Gläubiger nach Forderungshöhe dem vorgelegten Schuldenbereinigungsplan zugestimmt, kann auch das Insolvenzgericht dem Antrag eines Gläubigers oder Schuldners zur Privatinsolvenz zustimmen. Damit ist die Privatinsolvenz vollständig eröffnet.