Für die Gründung einer Kommanditgesellschaft sind mindestens zwei Gesellschafter erforderlich. Diese beiden Gesellschafter werden in der Kommanditgesellschaft als Kommanditist und als Komplementär bezeichnet. Das bedeutet, dass die Kommanditgesellschaft nicht gegründet werden kann, wenn es lediglich einen Gesellschafter gibt. Die Gesellschafter haften auch in einer Kommanditgesellschaft mit ihrem Vermögen, allerdings sind Art und Weise und Haftungshöhe verschieden. Der Kommanditist haftet als Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft bis zur Höhe seiner geleisteten Vermögenseinlage. Im Unterschied dazu haftet der Komplementär hingegen mit seinem gesamten Privatvermögen in einer Kommanditgesellschaft. Dies ist der größte Unterschied zwischen den beiden Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft. Die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft haben damit vor allem die Aufgabe, als Kapitalgeber zu fungieren. Sämtliche Einlagen, welche die Kapitalgeber in die Kommanditgesellschaft einzahlen, erhöhen das Eigenkapital der Gesellschaft.
Rechte und Pflichten der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft unterscheiden sich aufgrund der Höhe der Einlage beziehungsweise der Art der Haftung ebenfalls. Da der Kommanditist beschränkt haftet, hat er im Unterschied zum Komplementär einer Kommanditgesellschaft eingeschränkte Rechte. Konkret bedeutet dies, dass die Kommanditisten von der Geschäftsführung grundsätzlich ausgeschlossen sind. Gegenüber den Komplementären der Kommanditgesellschaft sind sie nicht völlig handlungsunbefugt. Sie verfügen über ein sogenanntes Widerspruchsrecht, das bedeutet, wenn es zu Geschäften kommt, welche von dem Tagesgeschäft des Unternehmens stark abweichen, haben sie die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen. Die Gesellschafter haben außerdem das Recht, in Finanzbuchhaltung und Bilanz der Kommanditgesellschaft Einblick zu erhalten und damit von ihrem Kontrollrecht Gebrauch zu machen.
Kommanditisten haben damit vor allem die Aufgabe, als Erbringer des notwendigen Kapitals zu dienen. Es ist einer Kommanditgesellschaft ebenfalls erlaubt, Kommanditisten als Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten vertraglich an das Unternehmen zu binden. Für den Fall, dass eine Kommanditgesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, ist es der Kommanditgesellschaft möglich, selbst die Kommanditisten in die Pflicht zu nehmen. Es kann beispielsweise möglich sein, vom Kommanditisten eine finanzielle Beteiligung in der Form eines Ausgleichs zu verlangen. Diese finanzielle Verpflichtung wird in der Kommanditgesellschaft als sogenannte Nachschusspflicht bezeichnet.