Die Kommanditgesellschaft, die in der Regel einfach mit KG abgekürzt wird, ist eine der typischen Gesellschaftsformen in Deutschland. Grob handelt es sich dabei um eine Variation der ebenso verbreiteten OHG, der offenen Handelsgesellschaft. Daher kommt es auch, dass die Gesetze, die für die OHG gelten, in der Regel auch auf das Geschäft mit einer KG angewendet werden können. Den entscheidenden Unterschied und den Grund für die Nutzung einer KG statt einer OHG liefert das Thema Haftung. Mit einer OHG ist eine volle Haftung vorhanden - bei einer KG kann die Haftung auf einen der Gesellschafter begrenzt oder die allgemeine Haftung jedenfalls aufgeteilt werden.
Eine Umsetzung dieser unterschiedlichen Formen der Haftung ergibt sich aus den beiden unterschiedlichen Arten der Gesellschafter, die in einer KG aktiv sind. Der Kommanditist spielt dabei eine wichtige Rolle. Er ist derjenige, der nur in Form einer finanziellen Einlage zum Gesellschafter in der KG wird. Darüber hinaus gibt es noch den Komplementär. Dieser ist in der Regel die eigentlich handelnde Person in der KG. Während der Kommanditist im Haftungsfall tatsächlich nur mit seiner Einlage geradestehen muss, ist der Komplementär auch mit seinem privaten Kapital haftbar. Daher gibt es auch eine unterschiedliche Verteilung des Risikos und nicht selten der Aufgaben und der Erträge in einer KG.
Es kann in einer KG aber durchaus mehrere Komplmentäre und mehrere Kommanditisten geben. Auf diese Weise können in einer KG auch mehrere Gesellschafter mit unterschiedlichen Rechten, Pflichten und Verantwortungen rund um die Haftung miteinander vereint werden. Die KG ist daher besonders bei komplexeren Strukturen beliebt, da es ein ähnliches Modell wie die GmbH bieten kann, ohne dass dafür das entsprechende Stammkapital aufgetrieben werden muss. Darüber hinaus sind die Vorteile der OHG auch auf das Wirken in einer KG anwendbar.
Im Normalfall steuern diejenigen das Unternehmen, die auch mit dem größten Risiko arbeiten: Die Komplimentäre. Sie haben das Recht, das Unternehmen nach außen zu vertreten und generelle Entscheidungen zu treffen. Der Kommanditist muss zwar entsprechend seiner Einlage beteiligt werden, hat dafür aber nicht zwingenden Einfluss auf die verschiedenen Gremien und auf gesellschaftliche Entscheidungen. Entsprechend der Verträge kann es aber natürlich möglich sein, dass einer der Kommanditisten ebenfalls in einer tragenden und somit handelnden Rolle in das Unternehmen einbezogen wird.
Eine der Besonderheiten der KG liegt darin, dass es nicht nur natürliche Personen sein müssen, die als Kommanditist aufgenommen werden können. Das gilt nur für den Komplementär. Als Kommanditist könnte auch eine GmbH oder eine andere juristische Person fungieren, die sich entsprechend mit einer Einlage an dem Unternehmen beteiligt und entsprechende Rechte erwirbt.