Sobald es einen ersten Verdacht gibt, dass es durch eine schlechte Auftragslage, ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse oder offene Forderungen, welche durch die Schuldner einfach nicht bezahlt werden, zu einer finanziellen Schieflage kommt, müssen entsprechende Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Eine der Maßnahmen ist die Beantragung eines Insolvenzverfahrens. Durch dieses Verfahren haben das betroffene Unternehmen oder die Privatperson die Möglichkeit, sich von den bereits aufgelaufenen Schulden oder den weiter laufenden Verpflichtungen zu befreien. Das Verfahren hat zum Inhalt, dass das vorhandene Vermögen berechnet und unter den Gläubigern aufgeteilt wird.
Zwischen einer Regel- und einer Verbraucherinsolvenz besteht ein Unterschied. Während bei selbstständigen Personen und bei Unternehmen ein Regelinsolvenzverfahren eröffnet wird, kommt das Verbraucherinsolvenzverfahren bei Privatpersonen zum Einsatz. Das Verbraucherinsolvenzverfahren greift ebenfalls bei Selbstständigen, welche nur geringe Schulden aufweisen.
Bei der Insolvenzmasse handelt es sich um sämtliche Vermögensgegenstände, Zahlungsmittel und offenen Forderungen, welche dem Schuldner im Moment der Konkurseröffnung noch zur Verfügung stehen. Laut § 35 InsO zählen dazu ebenfalls Eigenkapital sowie Einnahmen, das während des gesamten Insolvenzverfahrens hinzukommen.
Eine Insolvenz ist eine unangenehme Angelegenheit, die natürlich ein negatives Bild auf das Unternehmen oder die Privatperson wirft. Es gibt allerdings Möglichkeiten, eine Insolvenz zu vermeiden, allerdings nur, wenn die Gefahr einer Insolvenz frühzeitig erkannt wird. Eine Variante ist die, bereits vor dem Eintreten des Ernstfalls mit den Gläubigern in Kontakt zu treten und mit diesen eine außergerichtliche Lösung zu finden. Dieser auch als Schuldenbereinigungsplan bezeichnete Vorgang wird von einem Rechtsanwalt begleitet. Wer keinen Anspruch auf staatliche Hilfe hat, muss für diesen Vorgang mit Kosten in Höhe von ungefähr 800 Euro rechnen. Allerdings steht dem die eventuelle Abwehr eines Insolvenzverfahrens gegenüber. Dem Gericht sind die Bemühungen für eine Einigung mit den Gläubigern übrigens laut § 305 Abs.1 nachzuweisen.