Als Unternehmen besteht nicht nur die Möglichkeit, Gewinne zu erzielen. Der Staat und auch die Gemeinden wollen an den Gewinnen ebenfalls verdienen, weshalb Unternehmen verpflichtet sind, Steuern auf die Gewinne zu zahlen. Eine der Steuern ist die Gewerbesteuer. Bei der Gewerbesteuer handelt es sich um eine sogenannte Realsteuer, die als Gemeindesteuer von den Gemeinden erhoben werden darf. Der Betrag aus den eingenommenen Steuern fließt daher zum größten Teil in die Kasse der jeweiligen Gemeinden, allerdings sind Bund und Länder aufgrund von Umlagen an der Gewerbesteuer zumindest indirekt beteiligt. In zahlreichen Gemeinden bildet die Gewerbesteuer übrigens die größte Einnahmequelle.
Geregelt ist die Gewerbesteuer im sogenannten Gewerbesteuergesetz. Das die Gewerbesteuer ebenfalls als Realsteuer bezeichnet wird, hat etwas damit zu tun, dass sich die Höhe der erhobenen Gewerbesteuer am Steuerobjekt orientiert und nicht an den persönlichen Verhältnissen des Inhabers.
Zahlungspflichtig sind alle Gewerbebetriebe, die im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) einer Erwerbsausübung mit Gewinnerzielung nachgehen und die eine Betriebsstätte im Inland aufweisen. Allerdings sind Gewerbebetriebe, die dem Marktverkehr- oder dem Reisegewerbe zuzuordnen sind, nicht als Gewerbebetriebe zu betrachten, für die eine Gewerbesteuer zu entrichten ist. Ebenfalls von der Gewerbesteuer befreit sind Freiberufler sowie alle nicht gewerblich tätigen Selbstständigen. Dazu kommen ebenfalls Betriebe verschiedener Branchen, welche die Gewerbesteuer ebenfalls nicht entrichten müssen, wie beispielsweise land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben und Funktionen wahrnehmen.
Um die tatsächlich zu entrichtende Gewerbesteuer zu berechnen, werden Körperschaftssteuergesetz und Einkommensteuergesetz herangezogen. Ebenfalls herangezogen wird der Gewerbeertrag, also die objektive Ertragskraft des jeweiligen Betriebes.
Die Gewerbesteuer darf von dem für das Unternehmen zuständigen Finanzamts erhoben werden, wobei die Gewerbesteuer vierteljährlich im Voraus an die zuständige Gemeinde zu entrichten ist. Die Termine für die Zahlungen stehen bereits im Vorfeld fest. Die Vorauszahlungen sind jeweils im Februar, Mai, August und November zu zahlen, wobei sich jede Vorauszahlung aus einem Viertel der Steuer, welche sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat, zusammensetzt. Zwar verschicken die Gemeinden den Steuerbescheid, dennoch muss die Gewerbesteuererklärung in Papierform einmal im Jahr beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden.