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Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Definition
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, welche zur selbstständigen Nutzung vorgesehen sind. Das Besondere an den geringwertigen Wirtschaftsgütern ist, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Warenpreis ohne Vorsteuer, Nettowert) beziehungsweise deren Einlagewert (Sacheinlage) für das einzelne Wirtschaftsgut netto 1000 Euro nicht übersteigen dürfen. Bis zu einem Wert von 800 Euro netto können die Kosten direkt im Jahr der Anschaffung komplett in den Aufwand gebucht werden, sofern keine Sammelposten gebildet werden.

Was geringwertige Wirtschaftsgüter eigentlich sind

Sie sind aus unserem Alltag im Büro nicht mehr wegzudenken: Geringwertige Wirtschaftsgüter, kurz auch als GWG bezeichnet, dienen uns praktisch den ganzen Tag über, um unseren Arbeitsalltag zu erleichtern. Zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern zählen unter anderem Tacker und Locher, Drucker und Papierkörbe, Telefone, Bürodrehstühle, Schreibtischunterlagen und viele weitere Bürogegenstände. Selbstverständlich gehören auch Kaffeemaschinen und Teekocher dazu, ohne die der Alltag im Büro ziemlich trist wäre.

Wie sich die geringwertigen Wirtschaftsgüter steuerlich auswirken

Für die GWG gibt es besondere steuerliche Regelungen. Wichtig zu wissen ist, dass es für die geringwertigen Wirtschaftsgüter keine Aufzeichnungspflicht gibt, wenn Anschaffungs- oder Herstellungskosten des einzelnen geringwertigen Wirtschaftsguts nicht höher als 250 Euro sind. Ab einem Wert von 250 Euro bis zu 1000 Euro muss für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, welche sich selbstständig nutzen lassen, im Unternehmen ein Sammelposten gebildet werden. Dieser Sammelposten wird direkt in dem Jahr der Entstehung, was meist mit dem Jahr des Erwerbs identisch ist, sowie in den vier darauf folgenden Wirtschaftsjahren gleichmäßig mit jeweils 1/5 aufgelöst. Diese Abschreibung wird auch als Poolabschreibung bezeichnet. Scheidet eines der Wirtschaftsgüter wieder aus dem Betriebsvermögen aus, berührt dies die Höhe des gebildeten Sammelpostens allerdings nicht. Bei Überschusseinkünften gilt dagegen weiterhin die Sofortabschreibung, was bedeutet, dass im Rahmen der Werbungskosten Wirtschaftsgüter bis 800 Euro netto direkt abgeschrieben werden können.

Unternehmen haben ein Wahlrecht bei der Ausübung. Sie können neben der Direktabschreibung auch die Poolabschreibung wählen. Allerdings sind dafür bestimmte Voraussetzungen notwendig. So hängt die Entscheidung einerseits vom Kaufdatum ab und andererseits von der Nutzungsdauer. Außerdem muss das Wahlrecht für jedes Wirtschaftsjahr einheitlich ausgeübt werden. Sämtliche Werte für die Abschreibung lassen sich übrigens den sogenannten AfA-Tabellen (Absetzung für Abnutzung) entnehmen.

Die Fakten kurz zusammengefasst:

- Ein geringwertiges Wirtschaftsgut muss beweglich, abnutzbar und selbstständig nutzbar sein.
- Für die Arbeit des Arbeitnehmers oder des Selbstständigen muss es unersetzlich sein.
- Es gilt immer der Nettopreis.
- Die Kosten können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
- Es erfolgt entweder eine Sofortabschreibung oder es wird eine Sammelabschreibung gebildet.

 

Geringwertige Wirtschaftsgüter - an einem Beispiel erklärt
Nadine von der Power Homeworld GmbH kauft für einen neuen Mitarbeiter verschiedene Gegenstände für den Arbeitsplatz ein. Dazu gehören neben Schreibtisch und Stuhl ebenfalls Lampe und PC. Die Schreibtischlampe kostet im Einkauf 110 Euro, es handelt sich also um eine Betriebsausgabe, welche sofort absetzbar ist. Der Stuhl kostet dagegen 300 Euro. Er fällt unter die GWG und es gilt die Sofortabschreibung. Für den Schreibtisch entstehen Kosten in Höhe von 890 Euro netto. Damit muss die Power Homeworld GmbH den Schreibtisch über längere Zeit abschreiben. Dabei besteht die Wahl zwischen der Abschreibung über die Nutzungsdauer oder in der Form einer Sammelabschreibung. In die Sammelabschreibung muss der Bürostuhl mit einbezogen werden, da beide Abschreibungsverfahren nebeneinander nicht zulässig sind.

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