Der Charakter der Genossenschaft zeichnet sich durch die Gleichberechtigung der Mitglieder aus, wobei die Höhe der Kapitalbeteiligung in der Genossenschaft keine Rolle spielt. Ein weiteres typisches Merkmal der Genossenschaft ist, dass in dem gemeinschaftlich gegründeten Geschäftsbetrieb nicht unbedingt zwingend eine Gewinnorientierung vorhanden sein muss. Ebenfalls typisch für die Genossenschaft ist, dass sie als solidarische Selbsthilfe als privatrechtliche Vereinigung gilt, welche dennoch in den marktwirtschaftlichen Prozess eingebunden ist. Im Unterschied zu anderen Genossenschaftsformen im Ausland weisen diese häufig gemeinwirtschaftliche beziehungsweise halbstaatliche Formen mit ordnungspolitischem Anspruch auf.
Die Genossenschaften unterteilen sich in zwei Arten: Zum einen gibt es eine wirtschaftliche Art der Genossenschaften und zum anderen gibt es eine kulturelle bzw. soziale Art der Genossenschaften. Die eher wirtschaftlichen orientierten Genossenschaften werden auch als Förderungsgenossenschaft oder als Hilfsgenossenschaft bezeichnet. Wirtschaftlich orientierte Genossenschaften können die Einkaufs-Genossenschaft des Handels oder der Landwirte, die Beschaffungs-Genossenschaft, die Verkehrsgenossenschaft, die Konsumgenossenschaft bzw. Verbrauchergenossenschaft oder auch die Absatzgenossenschaft der Handwerker, Landwirte und Molkereien sein. Daneben gibt es eine Fülle weiterer wirtschaftlicher Formen der Genossenschaften.
Bei der kulturellen beziehungsweise der sozialen Genossenschaft geht es um die Förderung von kulturellen und sozialen Einrichtungen oder um die Unterstützung notleidender Mitglieder. Zu den sozialen Genossenschaften können auch Wohngemeinschaften mit älteren Menschen gezählt werden. In Deutschland gibt es sogar Schulen, die als Genossenschaft eingetragen sind.
Geht es um Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern, ist es wichtig, dass die Genossenschaft einen Zusatz wie beispielsweise "eingetragene Genossenschaft (eG)“ oder die entsprechende Abkürzung „eG” aufweist. Geregelt ist dies im Genossenschaftsgesetz. Die Genossenschaft haftet ausschließlich mit dem Genossenschaftsvermögen für Verbindlichkeiten, die direkt in Verbindung mit den Aktivitäten der Genossenschaft stehen. Für insolvente Genossenschaften gelten jedoch Sonderregelungen, so ist in der Satzung als Ausnahme eine "Nachschusspflicht der Mitglieder zur Insolvenzmasse" möglich.
Für die sogenannte Nachschusspflicht gibt es drei unterschiedlichen Möglichkeiten. Bei einer Genossenschaft mit unbeschränkter Nachschusspflicht besteht die Regelung darin, dass die Mitglieder für die Schulden der Genossenschaft mit ihrem gesamten Vermögen haften. Dagegen ist bei der Genossenschaft mit beschränkter Nachschusspflicht die Regelung so, dass die Mitglieder lediglich mit der in der Satzung festgelegten Haftsumme haften, allerdings nicht unter dem Geschäftsanteil. Gesetzlich festgelegt ist, dass bei einer Genossenschaft, für die es keine Nachschusspflicht gibt, die Mitglieder nur mit ihrem Geschäftsanteil, also ihrer Einlage, haften.