Als Handelsgewerbe werden alle gewerblichen Unternehmen bezeichnet, die ihre Waren oder Dienstleistungen am Markt anbieten. Dabei ist die Rechtsform übrigens egal. Ein Handelsgewerbe kann daher zum einen ein Einzelkaufmann und zum anderen auch eine Aktiengesellschaft sein. Wichtig im Zusammenhang mit dem Begriff Handelsgewerbe ist, dass der Betrieb des Unternehmens dauerhaft sein muss und mit dem Ziel einer Gewinnerzielung betrieben wird. Ebenfalls wichtig ist, dass der Betrieb des Unternehmens kaufmännisch sein muss, es also nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung betrieben wird. Ein Sonderfall in diesem Bereich stellen Freiberufler dar, weil es sich bei diesen im klassischen Sinn nicht um ein Handelsgewerbe handelt. Das Handelsgewerbe muss bei Eröffnung des Betriebs beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden.
Die Eintragung eines Handelsgewerbes in das Handelsregister hat keine konstituierende, sondern lediglich eine informative Wirkung. Das bedeutet, dass für die Aufnahme der Geschäftstätigkeit die Eintragung in das Handelsregister keine ausschlaggebende Bedeutung hat. Dennoch müssen vor allen die Kapitalgesellschaften in das Handelsregister eingetragen werden. Das Handelsregister wird in die Abteilungen A und B unterteilt.
Der Grundsatz der Gewerbefreiheit besagt, dass es grundsätzlich jedem gestattet ist, ein Gewerbe zu betreiben. Geregelt ist dies in § 1 Abs. 1 Gewerbeordnung. Ausnahmen davon werden durch Gesetz festgelegt. Das heißt, dass in Deutschland grundsätzlich jede Person mit deutscher Staatsangehörigkeit ein Gewerbe anmelden kann, solange diese Person voll geschäftsfähig ist. Die Aufnahme einer Geschäftstätigkeit darf niemandem untersagt werden. Es ist ebenfalls möglich, mehrere Gewerbe gleichzeitig zu betreiben. Allerdings muss die Buchführung für die verschiedenen Gewerbebetriebe auch getrennt voneinander erfolgen.