Inhalt von Gesprächen zwischen Geschäftspartnern sind nicht selten die eigenen Kunden oder andere Partner, potenzielle Interessenten und weitere Akteure des Wirtschaftslebens. In der Regel sind solche Informationen nicht öffentlich zugänglich, weil es sich um firmen- oder kundenbezogene Daten handelt. Um einen ungestörten und offenen Geschäftsaustausch möglich zu machen, schließen Vertragspartner und solche, die es werden wollen, eine Vertraulichkeitsvereinbarung ab. Durch die Vertraulichkeitsvereinbarung sind die Vertragspartner zu einer entsprechenden Geheimhaltung verpflichtet.
Inhalt einer Vertraulichkeitsvereinbarung sollten zum einen die jeweiligen Vertragspartner sein, ebenfalls zum Inhalt gehört das Thema der Vertraulichkeitsvereinbarung, also beispielsweise ein Projekt, dass starten soll. Ebenfalls in die Vertraulichkeitsvereinbarung gehören die Unternehmen oder die Namen der Personen, über die Stillschweigen gewahrt bleiben soll. Von der Vertraulichkeitsvereinbarung sind ebenfalls alle Kennzahlen oder Umsatzzahlen von Unternehmen betroffen. Nicht gemeint sind dagegen Informationen, die öffentlich zugänglich sind. Diese gelten als der Öffentlichkeit bekannt gemacht und sind damit für alle Beteiligten frei verfügbar.
Inhalt einer Vertraulichkeitsvereinbarung kann übrigens auch eine Vertragsstrafe sein, sollten sich die Partner nicht an die Geheimhaltungsverpflichtung halten. Allerdings ist in dem Zusammenhang darauf zu achten, dass zu strenge Kriterien auch die Zusammenarbeit zwischen den Partnern strapazieren kann.
Übrigens verzichten bereits erfahrene Gründer auf die Erstellung einer Vertraulichkeitsvereinbarung. Sie halten sich an die alte Kaufmannsregel, dass Vertrauen in den Partner immer noch die beste Erfolgsgarantie ist. Daher sollte vor der Anfertigung einer Vertraulichkeitsvereinbarung geprüft werden, ob bei den vorhandenen Partnern diese überhaupt notwendig ist.