Gleichzeitig ist das Umwandlungsgesetz ein Gesetz, dass bei einer Umstrukturierung von Unternehmen eingesetzt wird. Das Umwandlungsgesetz beschreibt die gesellschaftliche Reorganisation eines Unternehmens näher. Meist entstehen die Umwandlungen durch Unternehmenszusammenschlüsse oder durch Unternehmensveräußerungen sowie ebenfalls bei steuerlichen Optimierungen.
Bei einer Umwandlung wird das Ziel verfolgt, die Struktur eines Unternehmens zu ändern oder sogar eine Änderung der Rechtsform vorzunehmen. Per Gesetz wird geregelt, dass die vorhandenen Vermögensgegenstände nicht auf eine neue Rechtsform übertragen werden dürfen, bis die alte Rechtsform liquidiert wurde. Damit ist eine deutliche Vereinfachung des rechtlichen Vorgangs anhand dieser Umwandlungsvorschriften möglich, wobei den Unternehmen ein steuerlicher Aspekt bei der Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz zugutekommt. Es ist nämlich nicht notwendig, dass die betroffene Gesellschaft ihre stillen Reserven durch Umwandlung mit der damit stattfindenden Gesamtrechtsnachfolge offenlegen muss.
Geregelt ist das Umwandlungsgesetz in insgesamt sieben Gesetzesbüchern. Genau sind dies
- § 1 UmwG, im 2. Buch für die Umwandlungsarten
- §§ 123 ff. UmwG, im 3. Buch, für die Spaltung mit ihren Unterarten
- §§ 174 ff. UmwG, wo im 4. Buch die Vermögensübertragung geregelt wird
- §§ 190 ff. UmwG im 5. Buch, wo der Formwechsel festgelegt ist.
Bei den übrigen Büchern handelt es sich um ds 6. und 7. Buch, in denen die Vorschriften über Straf-, Übergangs- und Schlussvorgänge enthalten sind.
Es ist möglich, die Umwandlung gem. § 1 UmwG durch insgesamt vier Arten durchzuführen.
Dies sind eine Verschmelzung durch Aufnahme oder durch Neugründung, die Spaltung in der Form der Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung, einer Vermögensübertragung oder einem Formwechsel. Welche der Arten verwendet werden, liegt in der Entscheidung des jeweiligen Unternehmens.
Die Umwandlung lässt sich nur in den gesetzlich geregelten Fällen durchführen. Unter Umständen kann dies dazu führen, dass ein ausländischer Rechtsträger sich nicht an der Umwandlung beteiligen kann und daher von dieser ausgeschlossen ist. Um eine einheitliche Gestaltung möglich zu machen, gibt es seit kurzem eine Rechtsprechung des EuGH mit einer entsprechenden Richtlinie, welche besagt, dass es Möglichkeiten geben muss, damit sich Kapitalgesellschaften aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten verschmelzen können und eine Umwandlung daher auch grenzüberschreitend gegeben sein muss.