Wer gern ein Unternehmen gründen will, jedoch nicht das nötige Kapital aufweisen kann, der musste früher ein Einzelunternehmen gründen. Viele Existenzgründer finden jedoch eine Kapitalgesellschaft besser, weil beispielsweise auch die Akzeptanz der Banken wesentlich höher ist. Mit der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) haben jetzt auch Start-ups mit kleinem Startkapital die Chance, von Anfang an auf die richtige Unternehmensform zu setzen. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gibt es in Deutschland gleichrangig mit der GmbH und wird auch als Mini-GmbH oder als 1-Euro-GmbH bezeichnet. Seit der Modernisierung des GmbH-Rechts, welches am 01. November 2008 in Kraft getreten ist, erfreut sich auch die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) großer Beliebtheit. Sie stellt gleichzeitig eine perfekte Alternative zur britischen Limited (Ltd.) dar, bei der das Startkapital ebenfalls nur ein Pfund beträgt, anstelle von 25.000 Euro, wie bei der deutschen GmbH. Viele Gründer wichen bis 2008 daher auf die britische Limited (Ltd.) aus, was sie seit der Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nicht mehr müssen.
Wie bereits erwähnt, muss das Stammkapital der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) lediglich einen Euro betragen, wobei dieser symbolische Betrag direkt bei der Gründung vorgelegt werden muss. Im Unterschied zur Gründung einer GmbH darf die Einlage nicht aus Sachwerten bestehen. Spätere Gewinne dürfen bei einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nicht in ganzer Höhe ausgeschüttet werden, es muss anstelle dessen eine Rücklage gebildet werden. Ist bei dieser Rücklage ein Kapital in Höhe von 25.000 Euro erreicht, kann die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in eine normale GmbH umgewandelt werden. Damit bietet es sich an, jährlich einen festen Betrag vom Gewinn der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in das Stammkapital fließen zu lassen und so in einem überschaubaren Zeitraum den vollen Stammkapital-Status zu erreichen.
Wird bei einer UG (haftungsbeschränkt) ein Gesellschaftervertrag erstellt, muss dieser von einem Notariat beurkundet werden. Diese Urkunde wird anschließend von den Gründern unterschrieben und dieses dann dem Handelsregister übermittelt. Laut GmbH-Gesetz ist es notwendig, dass bestimmte Punkte im Vertrag vorkommen wie Firma und Sitz der Gesellschaft, der Gegenstand des Unternehmens sowie die Höhe des Stammkapitals. Für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gelten im Übrigen die gleichen Bedingungen für eine Haftung wie bei einer GmbH. So haften unter anderem die Gesellschafter der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gegenüber den Gläubigern, solange nichts anders festgelegt ist.