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Stille Gesellschaft

Stille Gesellschaft - Definition
Nicht immer treten Gesellschafter einer Gesellschaft offen nach außen in Erscheinung. Genauso verhält es sich bei einem stillen Gesellschafter, der lediglich eine Einlage in ein Unternehmen leistet, sonst jedoch nicht öffentlich auftritt.

Die Stille Gesellschaft im Detail vorgestellt

Die Stille Gesellschaft ist eine Sonderform bei den Unternehmen. Es ist dabei einer juristischen oder einer natürlichen Person möglich, als stiller Gesellschafter in ein Unternehmen einzutreten. Dafür leistet der oder die Person eine Einlage, die in das Vermögen des Unternehmens übergeht. Wird ein Gewinn ausgeschüttet, erhält der stille Gesellschafter einen Anteil in Höhe seiner geleisteten Einlage. Neben juristischen oder natürlichen Personen ist es ebenfalls ganzen Gesellschaften oder anderen Vereinigungen möglich, sich als Stille Gesellschafter zu betätigen.

Aus welchen Bestandteilen sich die Einlage zusammensetzen darf

Bei der Wahl der Einlage haben Stille Gesellschafter gleich mehrere Möglichkeiten. Sie können für die Einlage unter anderem Geld- oder Sach- sowie Dienstleistungen verwenden. Wichtig ist, dass die Stille Einlage vollständig in das Vermögen des Unternehmens übergehen muss. Durch eine stille Einlage wird ein Stiller Gesellschafter übrigens noch lange nicht zum Kaufmann. Lediglich der Inhaber des Unternehmens muss ein Kaufmann sein, wodurch er berechtigt ist, Handlungen und Geschäfte für sein Unternehmen vorzunehmen und zu tätigen.

Eine Stille Gesellschaft ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), wobei es möglich ist, dass mehrere stille Gesellschafter an einer Gesellschaft beteiligt sind. Von der Anzahl her gibt es dafür keine Beschränkungen.

Wie die Erträge bei einem stillen Gesellschafter behandelt werden

Der stille Gesellschafter ist am Gewinn und nach Vereinbarung auch an einem Verlust des Unternehmens beteiligt. Dagegen ist er jedoch nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligt. Für die Besteuerung seiner Gewinnbeteiligung ist er verpflichtet, die Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Geregelt ist dies in § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Dagegen darf er eine mögliche Verlustbeteiligung gem. § 20 Abs. 9 S. 1 EStG geltend machen. Allerdings darf er diese nicht als Werbungskosten absetzen. Mit einem negativen Einlagekonto können durch den stillen Gesellschafter Verluste, welche über die Einlage hinausgehen, zu einer Minderung seines Einlagekontos führen. Dagegen ist er verpflichtet, spätere Gewinne zur Aufstockung des Einlagekontos zu nutzen. Dies muss bis zur Höhe der notwendigen Einlage erfolgen.

Sonderform atypische stille Beteiligung

Es ist möglich, dem stillen Gesellschafter umfangreiche Vermögens- und Kontrollrechte zur Verfügung zu stellen. Die Folge davon ist, dass er zum Mitunternehmer im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG wird. Man spricht in dem Zusammenhang von einer atypisch stillen Gesellschaft. Das hat zur Folge, dass der atypisch stille Gesellschafter nicht nur an Gewinn und Verlust, sondern ebenfalls am Vermögen der Gesellschaft beteiligt werden muss. Eine atypische stille Beteiligung kann ebenfalls vorliegen, wenn der Gesellschafter nicht am Verlust, jedoch an den stillen Reserven beteiligt wird. Es ist sogar möglich, dem stillen Gesellschafter die Geschäftsführung eines Unternehmens zu überlassen oder ihm eine umfassende Weisungsbefugnis einzuräumen. Er kann dann auch für Verluste über die Höhe seiner getätigten Einlage hinaus haftbar gemacht werden.

Stille Gesellschaft an einem Beispiel erklärt
Stefan ist Gesellschafter der Landmann Bauhaus GmbH und möchte sich als stiller Gesellschafter gern an einem weiteren Unternehmen beteiligen. Er kennt einen Partner, der gerade nach einer Person Ausschau hält, die als stiller Gesellschafter in sein Unternehmen eintreten würde. Stefan macht ihm also den Vorschlag, auf den der Partner sehr gern eingeht. Stefan leistet eine vertraglich vereinbarte Rate und tritt ansonsten bei der Gesellschaft nach außen nicht in Erscheinung.

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