Das Prinzip hinter der Partnergesellschaft für Freelancer kann einfach mit der OHG verglichen werden. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass die hierin befindlichen Personen aus der Gruppe der freien Berufe kommen. Diese genießen noch immer einen Sonderstatus im Handelsrecht und im Gesellschaftsrecht und müssen daher auch entsprechend behandelt werden. Generell ist für die Gründung einer Partnergesellschaft kein Gründungskapital nötig. Dafür muss akzeptiert werden, dass sich die Haftung auch auf das Privatvermögen erstreckt. Die Gründung einer Partnergesellschaft ist mit den freien Berufen mit mehreren Personen möglich und daher nicht weiter eingeschränkt.
Da die Partnergesellschaft nur für bestimmte Beruf zulässig ist, ist hier der entscheidende Unterschied zu anderen Formen, wie beispielsweise der OHG oder der Gbr zu finden. Zu den freien Berufen zählen unter anderem Juristen, Ärzte, Architekten, Texter, Journalisten und Designer. Die Liste wird regelmäßig erweitert und der Zugang zu den freien Berufen ermöglicht noch andere Dinge, beispielsweise den Zugang zur KSK - Künstlersozialkasse.
Eine Partnergesellschaft funktioniert nur mit einem entsprechenden Vertrag. Dort müssen die wichtigsten Daten der unterschiedlichen Partner sowie die genauen Berufsbezeichnungen eingetragen werden. In der Regel muss man auch klar definieren, was die Rollen der unterschiedlichen Partner innerhalb der Gesellschaft sein werden. Bei einer Arztpraxis müssen die verschiedenen Ärzte beispielsweise genau definieren, welche Rollen und welche Berufsbilder sie in dieser Partnerschaft vornehmen und ausüben werden.
Das Amtsgericht verfügt über einen Partnerschaftsregister, in dem die entsprechende Gesellschaft eingetragen werden muss. Vorher muss der Vertrag zwischen den Partnern notariell beglaubigt werden. Danach muss die Anmeldung von allen Partnern im gleichen Maße vorgenommen werden. Das gilt auch für Änderungen und Auflösungen, die in diesem Bereich vorgenommen werden.
Eine Besonderheit liegt in der Haftung. Generell müssen alle Partner mit ihrem Vermögen in der Gesellschaft aber auch mit ihrem Privatvermögen haften. Darüber hinaus gibt es aber die Möglichkeit, dass die genaue Haftung eingeschränkt wird. Diese Regelungen müssen aber im Vertrag stehen und darüber hinaus von dem Notar beglaubigt werden - erst dann gibt es eine rechtskräftige Teilung der Haftung. Dafür müssen die Partner allerdings kein Kapital für die Gründung aufbringen. Die Anteile an dem Unternehmen können aber auch hier entsprechend der Einlagen oder der Einrichtung unterschiedliche verteilt werden. Das gilt dann auch für etwaige Gewinne, die ausgezahlt werden.