Beim Tag-along handelt es sich um einen Begriff aus der englischen Sprache, was in die deutsche Sprache übersetzt so viel wie mitmachen bedeutet. Damit lässt sich bereits das Wesen des Mitveräußerungsrechts erkennen: Es müssen alle Gesellschafter mitmachen. Genauer bedeutet das Tag-along-Recht, dass immer dann, wenn Gesellschafter ihren Ausstieg aus einem Unternehmen planen, dieser von den anderen Gesellschaftern verlangen kann, ebenfalls ihre Anteile zu verkaufen. Im Unterschied dazu handelt es sich bei dem Drag-along-Recht um das Recht, dass die Gesellschafter zum Kauf ihrer Anteile verpflichtet werden können.
Wenn mehrere Anteilseigner ihre Anteile an einem Unternehmen verkaufen, kann der Inhaber eines Tag-along-Rechts von seiner Möglichkeit Gebrauch machen, ebenfalls mitzuziehen und seine eigenen Anteile aufzugeben. Dabei darf er für seine zu verkaufenden Anteile die gleichen Konditionen verlangen, wie es die anderen Anteilsinhaber ebenfalls tun. Der Umfang der Anteile beziehungsweise die Anteilshöhe spielt bei einem Exit übrigens keine Rolle, daher werden die Tag-along-Rechte gern auch als Gleichstellungsrechte vor allem für Kleininvestoren bezeichnet. Mit dem Tag-along-Recht wird verhindert, dass diese gegenüber den Großinvestoren Nachteile erleiden. Es ist natürlich nicht notwendig, von den Tag-along-Rechten Gebrauch zu machen.
Die Tag-along-Rechte stellen übrigens keine gesetzlichen Ansprüche dar, sie werden individuell von Unternehmen zu Unternehmen vereinbart sowie in die Gesellschafterverträge aufgenommen. Je nach Situation können bei den Tag-along-Rechten verschiedene Situationen entstehen. Es kann zum Beispiel sein, dass ein Käufer nicht sämtliche Anteile aufkaufen will. In diesem Fall werden die Anteile der Verkäufer und der Aufkäufer zwischen diesen entsprechend aufgeteilt.