Auch wenn die Kommanditgesellschaft aus Aktien prinzipiell viele Eigenschaften einer KG aufweist, wird sie, ebenso wie eine klassische Aktiengesellschaft, als eine Kapitalgesellschaft behandelt. Diese Mischform etabliert verschiedene Formen und Vorteile, die mit den jeweiligen Rechtsformen verbunden sind. Da sie als eine Kapitalgesellschaft fungiert, kann eine Kommanditgesellschaft aus Aktien auch als juristische Person mit allen Rechten und Pflichten wahrgenommen werden. Neben der Kapitalgesellschaft ist sie aber auch eine klassische Handelsgesellschaft und ist daher als ein Kaufmann zu betrachten.
Im Gegensatz zur klassischen Aktiengesellschaft hat eine KgaA keinen Vorstand, sondern verschiedene Komplementäre, wie man sie aus der KG kennt. Ansonsten wird die KgaA aber als eine klassische Aktiengesellschaft betrachtet und wird in den meisten Fällen auch als eine solche behandelt. Das Ziel dieser speziellen Mischform ist es, die verschiedensten Vorteile, die die rechtlichen Gesellschaftsformen mit sich bringen, miteinander zu vereinen.
Grob gesagt möchte man mit einer solchen Gesellschaftsform erreichen, dass eine möglichst hohe Kapitaldecke erreicht wird - was das typische Merkmal einer klassischen Gesellschaft ist - ganz ohne dass die persönliche Bindung einer KG verloren geht. Da hier die Komplementäre weiterhin in die Geschäftsführung und in die Haftung eingebunden sind, ensteht weiterhin eine sehr hohe Bindung an das Unternehmen, die bei dieser Mischform explizit erwünscht ist.
Die Kapitalbeschaffung erfolgt dabei durch Einlagen der Komplementäre und durch den Verkauf der Aktien. Diese werden in dieser Gesellschaftsform als Kommanditaktionäre bezeichnet. Sie können ganz normal Aktien kaufen und somit Anteile an dem Unternehmen erwerben. Wie bei einer AG sind sie aber nicht gegenüber externen Gläubigern haftbar, sondern können im Zweifel höchstens ihre Einlage in Form der Aktien verlieren, wenn diese in einer Krise wertlos werden sollten.
Die Vertretung nach Außen erfolgt bei der KgaA durch die Komplementäre. Sie sind ganz normal und nach den rechtlichen Bestimmungen fähig, die Gesellschaft nach außen zu vertreten und die Geschäftsführung zu übernehmen. Wie bei einer KG ist es aber auch hier möglich, dass die genauen Rollen und Rechte beschränkt oder erweitert werden. Somit muss nicht jeder Komplementär tatsächlich im Tagesgeschäft aktiv sein. In manchen Fällen handelt es sich nur um stille Komplementäre, die keine weiteren Rechte wahrnehmen und die Gesellschaft auch nicht nach Außen vertreten.
Generell ist der größte Vorteil, dass die Komplementäre auch hier eng an das Unternehmen gebunden sind. Im Gegensatz zu einem Vorstand, der nicht einmal mit eigenen Aktien von dem Unternehmen eingebunden sein muss, gibt es also eine hohe Bindung durch das bereits eingezahlte Kapital. Das würde im Zweifel auch eine feindliche Übernahme der Gesellschaft weit schwerer machen, als es bei einer klassischen AG der Fall ist. Dass man sich trotzdem weiterhin Kapital besorgen kann und Aktionäre in das Unternehmen einbringen kann, ist ein entscheidender Vorteil, der bei einer klassischen KG nicht vorhanden ist.