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Kaufmann

Kaufmann - Definition
Der Begriff Kaufmann ist ein bereits älterer Begriff, wobei mit Kaufmann früher Selbstständige bezeichnet wurden, ganz gleich, ob es sich um Ladeninhaber oder Dienstleister handelte. Heute umfasst der Begriff Kaufmann alle die kaufmännischen Selbstständigen, welche auf selbstständiger Basis ein Handelsgewerbe betreiben und daher nicht zu den Handlungsgehilfen gezählt werden.

Der Kaufmann laut Handelsgesetzbuch (HGB)

Selbstverständlich wird der Kaufmann im Handelsgesetzbuch (HGB) geführt. Gemäß § 1 Abs. 1 HGB, handelt es sich beim Kaufmann um eine Person, welche ein Handelsgewerbe ausübt. Insgesamt gibt es heute sechs verschiedene Arten eines Kaufmanns: der Istkaufmann nach § 1 HGB, der Kannkaufmann nach § 2 HGB, der Kannkaufmann nach § 3 HGB, der Fiktivkaufmann nach § 5 HGB, der Scheinkaufmann und der Formkaufmann nach § 6 HGB. Im Folgenden werden die verschiedenen Arten des Kaufmanns näher vorgestellt.

Über den Istkaufmann

Der Istkaumann zeichnet sich durch die folgenden Merkmale aus: Er muss ein Gewerbe betreiben, wobei dieses ein Handelsgewerbe sein muss. Außerdem muss er es selbst führen und darf kein Angestellter des Unternehmens sein. Sind alle Kriterien erfüllt, handelt es sich laut Gesetz um einen Istkaufmann. Außerdem ist der Istkaufmann verpflichtet, eine Eintragung im Handelsregister vorzunehmen, dieser Eintrag laut § 29 HGB hat eine deklaratorische beziehungsweise rechtserklärende Funktion.

Der Kannkaufmann nach § 2 und § 3 HGB

Den Kannkaufmann gibt es in zwei Varianten. Hat der Kannkaufmann nach § 2 HGB einen Gewerbebetrieb, wird er als Kannkaufmann geführt. Es darf sich bei diesem Gewerbebetrieb jedoch nicht um ein Handelsgewerbe nach § 1 II HGB handeln. Eine Eintragung als Handelsgewerbe darf erfolgen, allerdings besteht keine Verpflichtung dazu. Erfolgt eine Eintragung, hat diese eine konstitutive, rechtsbegründende Wirkung.

Im Unterschied dazu muss der Kannkaufmann nach § 3 HGB über einen Betrieb in der Land- und Forstwirtschaft verfügen, wobei auch bei diesem Kannkaufmann eine Berechtigung zur Eintragung als Handelsgewerbe vorhanden ist, es jedoch keine Verpflichtung dafür gibt. Die Eintragung hat dann ebenfalls eine konstitutive, rechtsbegründende Wirkung.

Scheinkaufmann und Fiktivkaufmann nach § 5 HGB

Bei einem Fiktivkaufmann handelt es sich um einen Unternehmer, dessen Firma in das Handelsregister eingetragen wurde und welcher laut HGB als Kaufmann gilt. Die Eintragung in das Handelsregister hat auch beim Fiktivkaufmann eine konstitutive Wirkung. Der Scheinkaufmann ist eine Person, welche ohne Handelsregistereintragung auftritt und behauptete, Kaufmann zu sein.

Formkaufmann laut § 6 HGB

Formkaufmänner sind Kaufleute kraft Gesetzes bereits durch die gewählte Rechtsform. Die Eintragung ist bei einem Formkaufmann verpflichtend und besitzt ebenfalls eine konstitutive Wirkung. Damit entsteht in dem Moment die Gesellschaft.

Kaufmann an einem Beispiel erklärt
Nadine soll für Ihre Vorgesetzten neben der Power Homeworld GmbH die Gründung eines weiteren Unternehmens vorbereiten, weil ein neues Produkt entwickelt und jetzt verkauft werden soll. Die Geschäftsleitung wünscht ausdrücklich eine Handelsgesellschaft. Nadine entscheidet sich für den Istkaufmann, weil dazu ebenfalls die beiden Unternehmensformen OHG und KG gehören. Die beiden Vorgesetzten entscheiden sich schließlich für eine OHG, weil die OHG einen höheren Stellenwert einimmt, als es bei einer KG der Fall ist. Nadine bereitet daher alle Vertragsunterlagen für die Geschäftsleitung vor und legt diese zur Unterschrift vor. Nach Unterzeichnung und Eintrag im Handelsregister ist die neue OHG gegründet und kann ihre Arbeit aufnehmen.

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