Die Insolvenzordnung (InsO) regelt das Insolvenzverfahren in Deutschland. Am 1. Januar 1999 trat diese in Kraft und ersetzte somit in den alten Bundesländern die Konkursordnung vom 10.02.1877 sowie die Vergleichsordnung vom 26.02.1935 beziehungsweise die Gesamtvollstreckungsordnung vom 6.06.1990 in den neuen Bundesländern.
Wie bereits erwähnt, erfolgt die Bezahlung der Gläubiger bei einem laufenden Insolvenzverfahren nach einer strengen Rangfolge, da es in der Regel nicht möglich ist, sämtliche Gläubiger gleichzeitig zu befriedigen. Mit einer geregelten Verwertung des vorhandenen Vermögens des Schuldners sowie der ebenfalls geregelten Abführung der Einnahmen aus dem noch laufenden Betrieb kann eine ordnungsgemäße Befriedigung der Schuldner dagegen vorgenommen werden. Meist werden für die Insolvenzverfahren sogenannte Insolvenzverwalter eingesetzt. Diese legen unter anderem die Rangfolge fest, wie die offenen Forderungen bezahlt werden. Insolvenzverwalter sind entweder Juristen oder andere Experten.
Selbstverständlich muss für den Schuldner ein sogenannter Selbstbehalt übrig bleiben, er muss also genügend liquide Mittel für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes übrig haben. Sobald das Insolvenzverfahren beendet ist, müssen die Kosten für das Insolvenzverfahren ermittelt werden. Dafür wird der Verwertungserlös abzüglich der Verfahrenskosten errechnet, das heißt, dass Gerichts- und Verwalterkosten und weitere Kosten für den Insolvenzverwalter von dem Verwertungserlös abgezogen werden müssen. Den Erlös erhält der Insolvenzverwalter als Gehalt für seine Tätigkeit.
Der Schuldner erhält durch das Insolvenzverfahren die Möglichkeit, sich nach einer bestimmten Zeit des Wohlverhaltens von seinen Schulden zu befreien und damit neu zu beginnen. Damit tragen Schuldner ihre Verbindlichkeiten nicht ein Leben lang mit sich herum, sondern können sich von diesen lösen.