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GmbH i.G.

GmbH i.G. - Definition
Bei der GmbH i. G. handelt es sich um eine GmbH, also eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche sich gerade in Gründung, i. G., befindet. In früheren Zeiten wurde diese auch als Vor-GmbH bezeichnet.

Vom rechtlichen Begriff her ist die GmbH i. G. eine Personengesellschaft. Sie wird nach der notariellen Beurkundung vom Gesellschaftsvertrag nach § 2 Abs. 1 als GmbHG bezeichnet, wobei sich die Bezeichnung GmbH i. G. erst nach der Eintragung ins Handelsregister ändert. Mit dem Eintrag in das Handelsregister darf die GmbH i.G. als GmbH bezeichnet werden. Die Vor-GmbH ist bereits eine selbständige Gesellschaft, die damit gewisse Rechte hat und bestimmte Pflichten erfüllen muss. Bereits mit der Vor-Eintragung in das Handelsregister kann die GmbH i.G. bestimmte Verbindlichkeiten eingehen.

Entstehung und Rechtsfähigkeit

Damit wird deutlich, dass die GmbH i. G. wie die GmbH durch notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages entsteht und sich mit der Eintragung anschließend in eine GmbH gemäß § 2 GmbHG wandelt.

Rechtsfähigkeit und Vertretung

Bereits eine GmbH i. G. ist generell rechtsfähig. Das ist umso wichtiger, als dass sämtliche Aktivitäten einer GmbH i.G. im Vorfeld genaue geplant werden sollten. Es finden damit auch sämtliche Vorschriften, welche bei einer GmbH angewendet werden, bei der GmbH i. G. Anwendung.

Haftung der GmbH i. G.

Eine GmbH i. G. haftet vollumfänglich. Sämtliche Gesellschafter können daher zur Haftung herangezogen werden, sollten dafür die entsprechenden Voraussetzungen laut GmbHG-Gesetz vorliegen. Es ist dafür nur notwendig, dass der Gesellschafter im Namen der GmbH tätig gewesen ist. Dies ist vor allem aufgrund des Gläubigerschutzes wichtig.

GmbH i.G. an einem Beispiel erklärt
Stefan arbeitet bereits seit vielen Jahren bei der Landmann Bauhaus GmbH. Jetzt bekommt er die Chance, aufgrund eines Personalabbaus mit einer Abfindung die Landmann Bauhaus GmbH zu verlassen. Stefan nutzt die Gunst der Stunde, denn er will sich gern mit einem eigenen Unternehmen selbständig machen. Da die Abfindung höher ausfällt, hat Stefan sogar die Möglichkeit, eine GmbH zu gründen. Für die Anfangszeit bis zur Eintragung in das Handelsregister tritt die neue Firma als GmbH i. G. auf. Als Stefan wenig später ein Grundstück erwirbt, weil er über den baldigen Bau eines Unternehmenssitzes nachdenkt, tätigt er den Erwerb der Immobilie als GmbH i. G. und damit mit allen Rechten und Pflichten einer ordentlichen GmbH. Wenige Tage später erfolgt die Umwandlung der GmbH i. G. in eine ordentliche GmbH. Die Gründung von Stefans neuem Unternehmen ist damit abgeschlossen und er kann mit der Herstellung seiner Güter beginnen.

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