Vom rechtlichen Begriff her ist die GmbH i. G. eine Personengesellschaft. Sie wird nach der notariellen Beurkundung vom Gesellschaftsvertrag nach § 2 Abs. 1 als GmbHG bezeichnet, wobei sich die Bezeichnung GmbH i. G. erst nach der Eintragung ins Handelsregister ändert. Mit dem Eintrag in das Handelsregister darf die GmbH i.G. als GmbH bezeichnet werden. Die Vor-GmbH ist bereits eine selbständige Gesellschaft, die damit gewisse Rechte hat und bestimmte Pflichten erfüllen muss. Bereits mit der Vor-Eintragung in das Handelsregister kann die GmbH i.G. bestimmte Verbindlichkeiten eingehen.
Damit wird deutlich, dass die GmbH i. G. wie die GmbH durch notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages entsteht und sich mit der Eintragung anschließend in eine GmbH gemäß § 2 GmbHG wandelt.
Bereits eine GmbH i. G. ist generell rechtsfähig. Das ist umso wichtiger, als dass sämtliche Aktivitäten einer GmbH i.G. im Vorfeld genaue geplant werden sollten. Es finden damit auch sämtliche Vorschriften, welche bei einer GmbH angewendet werden, bei der GmbH i. G. Anwendung.
Eine GmbH i. G. haftet vollumfänglich. Sämtliche Gesellschafter können daher zur Haftung herangezogen werden, sollten dafür die entsprechenden Voraussetzungen laut GmbHG-Gesetz vorliegen. Es ist dafür nur notwendig, dass der Gesellschafter im Namen der GmbH tätig gewesen ist. Dies ist vor allem aufgrund des Gläubigerschutzes wichtig.