Der Gebrauchsmusterschutz ist ein klassisches gewerbliches Schutzrecht und unterliegt somit dem Gebrauchsmusterschutzrecht. Ursprünglich sollte die Einführung dieser Möglichkeit des gewerblichen Schutzes dafür sorgen, dass kleinere Erfindungen einfach und schnell vor Kopien oder Ideendiebstahl geschützt werden können. Die Zielgruppe waren dabei vor allem Erfindungen aus dem Alltag. Inzwischen werden aber auch komplexere Anwendungen und Erfindungen mit dem Gebrauchsmusterschutz geschützt. Das liegt auch daran, dass das Verfahren in der Regel deutlich schneller als beim klassischen Patent ist.
Eine klare Unterscheidung zwischen dem Patent und dem Gebrauchsmusterschutz gibt es auf den ersten Blick nicht. Auch für die Anmeldung beim Gebrauchsmusterschutz braucht es eine Erfindung, die nicht nur neu ist, sondern eine gewisse Innovation in der Erfindung selbst bietet. Ein einfaches Design-Element würde also nicht unter diesen Bereich fallen. Auch hier geht es vor allem um technische Entwicklungen, nicht aber um Formeln, Rezepte oder ähnliche wissensbasierte Erfindungen. Sollten aber bereits kleine Funktionsänderungen gegenüber einer bestehenden Erfindung vorliegen, könnte dies im Fall des Gebrauchsmusterschutz ausreichen, damit ein solcher Schutz gewährt wird. Das liegt daran, dass dieser auch temporär vorgenommen werden kann - was ein entscheidender Unterschied zum Patent ist.
Eine weitere wichtige Unterscheidung ist die Prüfung der Erfindung. Während beim Patent umfassend geprüft wird, ob hier wirklich eine neue Erfindung beziehungsweise eine Innovation vorliegt, wird eine solche Prüfung beim Gebrauchsmusterschutz nicht vorgenommen. Das liegt daran, dass vor allem auf die Geschwindigkeit geachtet wird. Während der Antragsteller somit davon profitiert, dass sein Antrag auf Gebrauchsmusterschutz deutlich schneller als ein Patent genehmigt werden würde, fällt die Sicherheit vor Gericht weg. Ein Konkurrent oder ein anderer Erfinder, der ebenfalls in diesem Bereich gearbeitet hat, könnte dank der mangelnden Prüfung die vermeintliche Innovation deutlich einfacher anzweifeln. Das ist der Grund dafür, dass in den meisten Fällen ohnehin beide Wege gewählt werden.
Wer eine eigene Erfindung nach dieser Art schützen und eintragen lassen möchte, kann dies über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) erledigen. Die bereits erwähnte nicht vorhandene Prüfung sorgt dafür, dass der Antrag mit einer entsprechenden Geschwindigkeit bearbeitet wird. Im Anschluss gibt es für zehn Jahre das Ausschließlichkeitsrecht, das im Anschluss noch einmal um weitere zehn Jahre verlängert werden könnte. Wer geistige Arbeiten oder Verfahren eintragen lassen möchte ist hier aber falsch. Nur technische Erfindungen sind für den Gebrauchsmusterschutz zulässig. Andere Formen können weiterhin nur über das Patent beantragt werden.