Fremdkapital ist ein Oberbegriff, der in sich verschiedene weitere Begriffe vereint. Zum Fremdkapital können gehören unter anderem Lieferantenkredite, Kundenkredite, Darlehen von Kreditinstituten, Obligationen, Rückstellungen, welche für voraussehbare und später zu leistende Zahlungen gebildet werden müssen sowie ebenfalls Steuerzahlungen. Durch die Rückzahlung der Beträge, die monatlich oder auch jährlich erfolgen kann, verändert sich der Finanzierungssaldo. Während dieser in öffentlichen Haushalten in der Regel dem Haushaltssaldo entspricht, lässt sich in bilanzierenden Unternehmen keine Verbindung zwischen Bilanzsaldo und Finanzierungssaldo herstellen, weil es auch aus anderen Gründen zu Veränderungen des Eigenkapitals kommen kann. Wichtig für die Bilanzierung in Unternehmen ist, dass auch Rückstellungen eine Art von Fremdkapital darstellen, weil die Beträge je noch nicht bezahlt wurden. Ebenfalls zum Fremdkapital gehören erfolgsunabhängige Verzinsungen.
Im Folgenden werden einige Formen des Fremdkapitals näher vorgestellt und erläutert. Welche Form der Finanzierung infrage kommt, hängt zum einen von den Vertragspartnern, zum anderen auch von der Art des Unternehmens sowie von dem Verwendungszweck ab.
Bei den Nachrangdarlehen handelt es sich um Fremdkapital, bei dem mit der Rückzahlung eine Bedingung verknüpft ist: Nachrangdarlehen müssen erst getilgt werden, nachdem vorrangige Gläubiger bedient worden. Diese Voraussetzung kann in der Form eines Rangrücktritts, einer Subordination oder Nachrangabrede gestaltet sein und behält seine Wirkung sogar in der Insolvenz oder der Liquidation.
Die Genussrechte stellen schuldrechtlich begründete Finanzierungsmittel dar. Der Emittent hat die Möglichkeit, eine Verpflichtung zur Rückzahlung zu übernehmen. Alternativ kann diese Verpflichtung mit einem Kündigungsrecht des Emittenten ausgestattet sein. Erfolgt die bedingte Rückzahlungsverpflichtung erst bei der Liquidation, wird diese als Eigenkapital betrachtet, eine unbedingte Rückzahlungsverpflichtung ist dagegen Fremdkapital.
Bei der sogenannten Stillen Gesellschaft handelt es sich von der Art her eher um ein Schuldverhältnis, das im Zweifel ebenfalls als Fremdkapital anzusehen ist. In der Stillen Gesellschaft ist zwar eine Verlustbeteiligung vorgesehen, es ist jedoch möglich, diese auszuschließen. Gerät das Unternehmen in eine Schieflage und muss Insolvenz anmelden, darf der stille Gesellschafter die nicht durch Verluste aufgezehrte Einlage als Insolvenzgläubiger geltend machen.
Hybridanleihen sind von der Art her Anleihen und damit ebenfalls Fremdkapital, wobei sie nach Ablauf von 7 bis 10 Jahren das erste Mal fristgebunden vonseiten des Emittenten aus kündbar sind. Ausgestattet sind Hybridanleihen meist mit einer Nachrangklausel für Liquidation, Auflösung oder Insolvenz. Hybridanleihen können ebenfalls mit einer sehr langen Laufzeit bis zu 100 Jahren ausgestattet sein. Ebenfalls möglich sind sogenannte ewige Anleihen.
Ebenfalls zum Fremdkapital zählen die Gesellschafterdarlehen, wobei diese von der Sache her eigentlich als wirtschaftliches Eigenkapital betrachtet werden müssen. Nach der Verabschiedung des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts sowie der Bekämpfung von Missbräuchen werden Gesellschafterdarlehen aktuell in der Insolvenzordnung mit berücksichtigt. Dabei werden die Darlehensrückzahlungsansprüche der Gesellschafter als nachrangige Insolvenzforderungen eingestuft, und zwar unabhängig vom Charakter des Eigenkapitals.