Der Kurs oder Preis eines Wertpapiers kann hinter dem Nennwert eines Wertpapiers zurückbleiben und es entsteht ein Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabe- und Rückzahlungspreis. Es ist nicht für alle Wertpapiere möglich, diese mit Disagio herauszugeben. Laut § 9 Aktiengesetz (AktG) ist es beim Verkauf von Aktien untersagt, das Disagio zu berechnen. Das Disagio kommt stattdessen vor allem in der Kreditwirtschaft zum Einsatz, zum Beispiel bei Festzinsvereinbarungen für Darlehensverträge. Für den Schuldner bedeutet das Disagio, dass der Effektivzins über dem Nominalzins liegt. Dem Gläubiger winkt mit dem Disagio dagegen eine Verbesserung der Verzinsung, das bedeutet eine bessere Rendite. Bei der Berechnung vom effektiven Jahreszins wird das Disagio laufzeitabhängig auf die Zinsen verrechnet. Das Disagio ist bei den Verträgen als anfänglicher effektiver Jahreszins mit anzugeben.
Beim Kauf von Immobilien kommt das Disagio ebenfalls häufig zum Einsatz. Das Abgeld wird dabei für vermietete Immobilienobjekte in der Form von Zinsen steuerlich geltend gemacht. Das Disagio liegt bei Immobilienkäufen in der Regel bei 10 Prozent der Darlehenssumme.
Im Bereich des Handelsrechts kann eine Aktivierung des Disagios erfolgen. Es ist dann ein gesonderter Ausweis in der Form eines Rechnungsabgrenzungspostens notwendig. Das Disagio lässt sich außerdem als Zinsaufwand für die Kreditaufnahme ansetzen. Wichtig zu wissen: Das Disagio muss für das Jahr der Kreditaufnahme angesetzt werden und nicht für den Abzahlungszeitraum. Während der Rückzahlungszeit können lauf Handelsrecht Abschreibungen getätigt werden.