Die Umstände, unter denen die Anteile einer ausscheidenden Geschäftsführung (oder anderen Aktionären) auf die übrigen Unternehmenseigentümer übertragen werden, werden als Good-Leaver- und Bad-Leaver-Bedingungen bezeichnet. Vertraglich fixiert als Klauseln definieren sie eine Verbindung zwischen einem aktiven Beschäftigungsverhältnis und den finanziellen Erträgen aus dem Besitz von Unternehmensanteilen. Bei Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis endet der Anteilsbesitz nach vorher festgelegten Regeln, sodass der Ausstieg aller Anteilseigner planbar, vergleichbar und unternehmenszuträglich ablaufen.
Die genaue Definition von einem Good Leaver oder Bad Leaver liegt im Ermessensspielraum der Aktionärsgemeinschaft. Bewährt haben sich Vereinbarungen, die von einer Schädigung der Unternehmensinteressen her argumentieren. Danach sind gute Aussteiger solche, die aufgrund von Krankheit, Alter, Tod, Statusgruppenwechsel etc. geregelt (und idealerweise) nach der Übertragung Ihrer Anteile aus dem Unternehmen ausscheiden. Schlechte Aussteiger sind solche, die ihre Unternehmensanteile noch nach Ausstieg halten. Dies passiert in der Regel durch ein plötzliches Ausscheiden aufgrund von unmittelbar geschäftsschädigendem Verhalten (Betrug, Überschreitung von Befugnissen und anderen groben Fehlverhalten).
Eine Bad-Leaver-Klausel stellt sicher, dass Aktionäre ein zentrales Risiko mindern können: Ehemalige Manager und Mitarbeitende, die unter widrigen Umständen das Unternehmen verlassen haben und jetzt womöglich bei der Konkurrenz arbeiten, können nicht weiterhin durch den Besitz von Aktien profitieren und Information und andere Leistungen abschöpfen.
Gerade für junge Unternehmen lohnt sich auch der Blick in die andere Richtung: Leaver-Bedingungen definieren den Aktienbesitz positiv als Belohnung für Menschen, die bereit sind, das Geschäftsrisiko gemeinschaftlich zu schultern. Mitarbeitende, die freiwillig auf Gehalt und Lebenszeit verzichten, um das Unternehmen voranzubringen, können zukünftige Belohnungen durch Eigenkapital erwirtschaften.
Für kleinere Unternehmen ohne einen Stamm an professionellen Aktionären und Großinvestment ist es eher unüblich, Bad-Leaver-Klauseln zu verwenden.
Die Geschäftsführerin Annegret A. eines Großunternehmens hat Unternehmensgeheimnisse an einen Mitbewerber verkauft und muss fristlos aus dem Unternehmen ausscheiden. Die Anlegergemeinschaft beschließt einstimmig, dass hier ein Bad Leave vorliegt und die Bad-Leaver-Regelungen aus Annegret A.s Arbeitsvertrag in Kraft treten müssen. Die Anleger werden so einen Großteil des Kaufpreises der Anteile von Annegret A. einbehalten können. Zusätzlich erlischt unmittelbar jeglicher Zugang zu Unternehmensinformationen und allen anderen Leistungen, die Annegret A. sonst weiterhin abschöpfen dürfte. Der unternehmerische Schaden wurde eingedämmt, die Anlegergemeinschaft gestärkt.